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BayHZG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 09.05.2007
Art. 8
Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren
(1) 1In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt. 2Abgeschlossene Berufsausbildungen nach Satz 1 sind mit 40 % zu gewichten. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. 4Im Übrigen entscheidet das Los.
(2) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplätze ausschließlich die dort ausdrücklich genannten Kriterien berücksichtigen. 2Sie kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten Kriterien vergeben. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. 4Im Übrigen entscheidet das Los.
(3) 1Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass für die Durchführung von Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebühren von bis zu 100 € erhoben werden können; die Satzung regelt insbesondere die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren.