Inhalt
(1) Spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag erlässt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ein Wahlausschreiben, das in der Hochschule bekannt gemacht wird.
(2) 1Das Wahlausschreiben muss enthalten
- 1.
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Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
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die Zahl der in den einzelnen Gruppen zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen des jeweiligen Organs,
- 3.
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die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 4.
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den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts von der Eintragung im Wählerverzeichnis abhängig ist,
- 5.
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die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen; der Zeitraum, innerhalb dessen Wahlvorschläge eingereicht werden können, und der letzte Tag der Einreichungsfrist sind anzugeben,
- 6.
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den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
- 7.
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den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
- 8.
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den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe,
- 9.
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den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
2Im Wahlausschreiben soll auf die Wahlbenachrichtigung gemäß § 10 Abs. 1 hingewiesen werden.