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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 19
Fristen
(1) 1Soweit für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft die Frist am letzten Tag um 16.00 Uhr ab. 2§ 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die in § 4 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.