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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 16
Annahme der Wahl
(1) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl schriftlich gegen Nachweis zu verständigen. 2Die Wahl ist angenommen, wenn nicht spätestens am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG) vorliegt. 3Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Wahl vorliegt, entscheidet der Wahlausschuss in der Zusammensetzung nach § 18 Abs. 4.
(2) 1Nach Annahme der Wahl können die Gewählten von ihrem Amt nur zurücktreten, wenn der Ausübung des Amts wichtige Gründe entgegenstehen. 2Ob wichtige Gründe vorliegen, entscheidet die Hochschulleitung.