Inhalt
(1) 1Der für Finanzen zuständige Staatsminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres im Lauf des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Staatsregierung Rechnung zu legen (Art. 80 der Verfassung). 2Der Oberste Rechnungshof berichtet unmittelbar dem Landtag und der Staatsregierung.
(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über die Entlastung der Staatsregierung.
(3) Der Landtag kann die Staatsregierung ersuchen, bestimmte Maßnahmen einzuleiten; er kann ferner einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Obersten Rechnungshof zurückverweisen.
(4) 1Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Staatsregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. 2Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S