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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 51
Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Tierärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zuständigen tierärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.
(3) Im Fall des Art. 4 Abs. 6 Satz 5 tritt an die Stelle des Gesundheitsamts das Veterinäramt.