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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 24
Übergangsvorschrift
Für Anträge auf Erstattung von Gutachten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gestellt worden sind, ist § 15 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.