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Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Bayerische Gutachterausschussverordnung – BayGaV) Vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88) BayRS 2130-2-B (§§ 1–25)
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Teil 1 Gutachterausschüsse (§§ 1–15)
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Teil 2 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern (§§ 16–23)
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Teil 3 Schlussvorschriften (§§ 24–25)
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
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§ 24
Übergangsvorschrift
Für Anträge auf Erstattung von Gutachten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gestellt worden sind, ist § 15 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.