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Text gilt ab: 01.11.1982
Fassung: 07.10.1982
§ 9
Bestehenbleiben von Eintragungen
1Unberührt bleiben bestehende Eintragungen über Bergberechtigungen und Fischereirechte. 2Die Vorschriften dieser Verordnung sind jedoch anzuwenden, wenn ein Bergwerksgrundbuch, ein Grundbuch über ein anderes Bergrecht oder ein Fischereigrundbuch umgeschrieben wird.