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Text gilt ab: 01.03.2008
Fassung: 17.04.2008
§ 1
(1) 1Der Freistaat Bayern nimmt die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) mit der Bayerischen Landespolizei wahr, soweit dieser über Einrichtungen des Luftverkehrs abgewickelt wird, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen. 2Abweichend von Satz 1 nimmt die Bundespolizei die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs auf dem Flughafen München – Franz Josef Strauß wahr.
(2) Wird die Bayerische Landespolizei nach Absatz 1 tätig, so nimmt sie dabei auch die Aufgaben wahr, die in anderen Rechtsvorschriften den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen zugewiesen sind.
(3) 1Die Bayerische Landespolizei verfolgt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des geltenden Rechts. 2Von Polizeivollzugsbeamten des Freistaates Bayern festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land zu.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 fördern das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Polizeien in Bezug auf die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben.
(5) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Bundespolizei und der Bayerischen Landespolizei bleiben im Übrigen unberührt.