Inhalt

GrKrV
Text gilt ab: 01.03.2025
Fassung: 25.03.1991
§ 2
Aufgaben
Die Großen Kreisstädte erfüllen im übertragenen Wirkungskreis die sonst von den Landratsämtern wahrgenommenen Aufgaben
1.
der unteren Bauaufsichtsbehörde,
2.
der unteren Straßenverkehrsbehörde,
3.
zum Vollzug
a)
des Gaststättengesetzes und der Bayerischen Gaststättenverordnung,
b)
der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i GewO unterliegen,
c)
des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung,
d)
des Art. 19 Abs. 3 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes,
e)
des Prostituiertenschutzgesetzes,
4.
nach Art. 63 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in Verfahren
a)
über eine Erlaubnis nach § 10 in Verbindung mit § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie den Art. 15 und 70 BayWG für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen mit einem Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m3 je Tag und von Niederschlagswasser, soweit die Einleitung nicht nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes abgabepflichtig ist,
b)
nach § 78 Abs. 5 WHG,
c)
nach den §§ 100 und 101 WHG sowie den Art. 58 und 61 BayWG in den Fällen der Buchst. a und b,
5.
nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht.