Inhalt
Die Großen Kreisstädte erfüllen im übertragenen Wirkungskreis die sonst von den Landratsämtern wahrgenommenen Aufgaben
- 1.
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der unteren Bauaufsichtsbehörde,
- 2.
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der unteren Straßenverkehrsbehörde,
- 3.
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zum Vollzug
- a)
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des Gaststättengesetzes und der Bayerischen Gaststättenverordnung,
- b)
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der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i GewO unterliegen,
- c)
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des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung,
- d)
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des Art. 19 Abs. 3 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes,
- e)
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des Prostituiertenschutzgesetzes,
- 4.
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nach Art. 63 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in Verfahren
- a)
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über eine Erlaubnis nach § 10 in Verbindung mit § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie den Art. 15 und 70 BayWG für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen mit einem Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m3 je Tag und von Niederschlagswasser, soweit die Einleitung nicht nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes abgabepflichtig ist,
- b)
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nach § 78 Abs. 5 WHG,
- c)
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nach den §§ 100 und 101 WHG sowie den Art. 58 und 61 BayWG in den Fällen der Buchst. a und b,
- 5.
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nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht.