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Verordnung über die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaates Bayern bei der Leistung von Sicherheiten nach Vorschriften der Strafprozessordnung und nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung
Vom 2. Februar 1977
(BayRS IV S. 519)
BayRS 300-12-4-J
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaates Bayern bei der Leistung von Sicherheiten nach Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-4-J) veröffentlichten bereinigten Fassung
[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S
Bei der Begründung von Sicherheiten und bei Verfügungen über Sicherheiten, die nach Vorschriften der Strafprozeßordnung oder nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung zugunsten des Freistaates Bayern geleistet werden, wird der Freistaat Bayern vertreten
- 1.
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn es sich um die Begründung einer Sicherheit oder um die Verfügung über eine Sicherheit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung oder im Rahmen der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung handelt,
- 2.
durch die für die Straf- oder Bußgeldsache zuständige Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2
[Amtl. Anm.:] BayRS 313-3-J
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 2. Februar 1977 (GVBl. S. 69)