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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 02.02.1977
§ 1
Bei der Begründung von Sicherheiten und bei Verfügungen über Sicherheiten, die nach Vorschriften der Strafprozeßordnung2) oder nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung3) zugunsten des Freistaates Bayern geleistet werden, wird der Freistaat Bayern vertreten
1.
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn es sich um die Begründung einer Sicherheit oder um die Verfügung über eine Sicherheit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung oder im Rahmen der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung handelt,
2.
durch die für die Straf- oder Bußgeldsache zuständige Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 313-3-J