Inhalt
Bei der Begründung von Sicherheiten und bei Verfügungen über Sicherheiten, die nach Vorschriften der Strafprozeßordnung oder nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung zugunsten des Freistaates Bayern geleistet werden, wird der Freistaat Bayern vertreten
- 1.
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn es sich um die Begründung einer Sicherheit oder um die Verfügung über eine Sicherheit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung oder im Rahmen der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung handelt,
- 2.
durch die für die Straf- oder Bußgeldsache zuständige Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2
[Amtl. Anm.:] BayRS 313-3-J