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GerZahlV
Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 12.09.2017
§ 2
Zahlungsnachweis
(1) 1Unbare Zahlungen nach § 1 Abs. 3 sind nachzuweisen
1.
durch Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse,
2.
durch einen bestätigten Zahlungsbeleg des beauftragten Kreditinstituts,
3.
durch einen Kontoauszug des belasteten Kreditinstituts oder
4.
durch Abdruck des Gerichtskostenstemplers.
2Die Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse ist entbehrlich, wenn die jeweilige Dienststelle den Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff auf die Daten der Kasse selbst feststellen und aktenkundig machen kann.
(2) Der Zahlungsnachweis ist nur erbracht, wenn
1.
bei Einreichung eines mit einer Zahlung verbundenen Antrags auf die gewählte Zahlungsart hingewiesen wird und
2.
in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Anlass der Zahlung so genau bezeichnet wird, dass ihre eindeutige Zuordnung möglich ist.