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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich durch den dazu bevollmächtigten Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu stellen.
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 und 3 BBiG sowie im Falle der Wiederholung der Prüfung, wenn kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, können die Prüfungsbewerberinnen und -bewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zuständige Stelle Bescheinigungen verlangen, die die notwendigen Voraussetzungen der §§ 43, 44 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG belegen.
(4) Für Wiederholungsprüfungen (§ 19) genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.