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Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung der Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie (Geoinfotechprüfungsordnung – GeoitPO) Vom 6. November 2017 (GVBl. S. 581) BayRS 800-21-51-F (§§ 1–24)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil 1 Prüfungsausschüsse (§§ 1–3)
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Teil 2 Vorbereitung der Prüfung (§§ 4–6)
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Teil 3 Durchführung der Prüfung (§§ 7–14)
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Teil 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses (§§ 15–18)
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Teil 5 Wiederholungsprüfung und Umschulung (§§ 19–20)
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Teil 6 Rechtsbehelfsbelehrung und Prüfungsunterlagen (§§ 21–22)
§ 21 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 22 Prüfungsunterlagen
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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 23–24)
[Schlussformel]
Inhalt
GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
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§ 21
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.