Inhalt

GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 20
Umschulungsprüfung
(1) Die für die Abschlussprüfung geltenden Regelungen dieser Prüfungsordnung sind entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 BBiG anzuwenden.
(2) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass eine von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme abgeschlossen wurde.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung der Umschülerin oder des Umschülers.