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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 2
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle.
(2) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. 2 § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.