Inhalt
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle.
(2) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. 2 § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.