Inhalt
(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinn der §§ 2, 9, 11 und 12 GastG bedarf der Textform. 2Antragsteller haben die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.
(2) 1Die Entscheidung über einen Antrag im Sinn des Abs. 1 bedarf der Textform. 2Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8 soll in Textform ergehen.
(3) 1 § 6a GewO findet auf Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt, wenn folgende Unterlagen beigebracht wurden:
- 1.
-
Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
- 2.
-
Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- 3.
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Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
- 4.
-
zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:
- a)
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eine gültige Reisegewerbekarte,
- b)
-
eine gültige Gaststättenerlaubnis,
- c)
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eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
- d)
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eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
- e)
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ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr.
2Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. d kann, sofern kein Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen.
(4) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.