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BayGVFG
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 08.12.2006
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Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
(Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG)
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. S. 969)
BayRS 922-2-B

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 969, BayRS 922-2-B), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Zuwendungen des Freistaates Bayern
1Der Freistaat Bayern setzt die Mittel nach Art. 13g des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ein. 2Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Art. 2
Förderungsfähige Vorhaben
Folgende Vorhaben von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen sowie Verkehrsunternehmen und sonstigen Vorhabensträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 auf Antrag gefördert werden:
1.
Bau oder Ausbau von
a)
verkehrswichtigen
aa)
innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
bb)
Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
cc)
zwischenörtlichen Straßen,
dd)
selbstständigen Geh- und Radwegen,
ee)
öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,
b)
besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
c)
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
d)
intelligenten straßenseitigen Verkehrssystemen zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
e)
öffentlichen Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
f)
öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs
in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen sowie von
g)
unselbstständigen Gehwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,
h)
unselbstständigen Radwegen an Staats- und Kreisstraßen
in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden;
unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden,
2.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)
Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
b)
nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden,
3.
Bau oder Ausbau von Umsteigeanlagen, zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,
4.
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen,
5.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben; in Ausnahmefällen gilt das gleiche für nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenwegs,
6.
die Beschaffung von Linienomnibussen und Gelenkomnibussen sowie Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden sowie von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Art. 3
Voraussetzungen der Förderung
(1) 1Voraussetzungen für die Förderung nach Art. 2 sind, dass
1.
das Vorhaben
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
b)
in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
c)
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d)
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,
e)
Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht; bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 19 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören,
2.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
2In den Fällen des Art. 2 Nr. 1 ist ferner Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu beachten.
(2) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.
Art. 4
Höhe und Umfang der Förderung
(1) Die Förderung aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten.
(2) 1Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach Art. 2. 2Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2.
Verwaltungskosten,
3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
b)
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
Art. 5
Programme
(1) Für Vorhaben im Sinn des Art. 2 sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) 1In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. 2Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
(3) 1Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. 2Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
Art. 6
Aufstellung der Programme
1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt die Programme auf. 2Dies gilt auch für die Anpassung und Fortschreibung der Programme.
Art. 7
Wirkung der Programme
Die Finanzmittel im Sinn des Art. 1 Satz 1 dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.
Art. 8
Vorhaben der Deutschen Bahn AG
Führen die Deutsche Bahn AG oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 Investitionszuschüsse nach diesem Gesetz erhalten.
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
München, den 8. Dezember 2006
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber