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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 6
Zusammenwirken mit anderen Behörden und Stellen
(1) 1Die Gesundheitsbehörden arbeiten vertrauensvoll mit allen anderen Behörden und Stellen zusammen, die Aufgaben im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder dem gesundheitlichen Verbraucherschutz wahrnehmen. 2Sie sollen eine Vernetzung ihrer Informationen und Aktivitäten sowie der auf diesen Gebieten tätigen öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Geheimhaltung entgegenstehen.
(2) 1Soweit eine staatliche Behörde für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde als zuständiges Gesundheitsamt bestimmt ist, soll sie die kreisfreie Gemeinde rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die kreisfreie Gemeinde von Bedeutung sein können. 2Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht oder nicht in allen Bereichen selbst als Gesundheitsamt zuständig ist, soll sie das für ihr Gebiet zuständige Gesundheitsamt bei ihren Entscheidungen beteiligen.
(3) Die Gesundheitsämter sind in Planungsverfahren, die für die Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, zu beteiligen.
(4) Staatliche und kommunale Aufgabenträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben öffentlich-rechtliche Verträge nach Art. 54 bis 62 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schließen.