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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 5
Beurteilung der Dienstfähigkeit
1Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und im Rahmen des Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes, der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG sind für Beamte und Richter des Freistaates Bayern die Regierungen zuständig. 2Art. 2 Abs. 2 bleibt unberührt.