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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 4
Aufgaben der Gesundheitsbehörden, Regelzuständigkeit der Gesundheitsämter
(1) Die Gesundheitsbehörden erfüllen in Bezug auf die menschliche Gesundheit alle Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsaufgaben).
(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gesundheitsämter sachlich zuständig. 2Das gilt auch für diejenigen Aufgaben, die in anderen Bestimmungen den Amtsärzten oder den beamteten Ärzten zugewiesen sind.