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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 25
Befugnisse
(1) 1Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 24 Abs. 1 haben die Gesundheitsämter die in Art. 14 Abs. 2 genannten Befugnisse. 2Art. 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Abweichend von Art. 14 erstrecken sich die Befugnisse jedoch nicht auf das Betreten von Wohnräumen und auf Informationen patientenbezogener Art.
(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach Art. 24 Abs. 1 können die Gesundheitsämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Anordnungen erlassen.