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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 22
Feuerwehrverbände
Die staatlichen Behörden sollen grundsätzliche Fachfragen des Feuerwehrwesens im Benehmen mit den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbänden entscheiden.