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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 19
Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister
(1) 1Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen. 2Er hat die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.
(2) 1Der Kreisbrandrat wird auf Vorschlag des Landrats von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren in geheimer Wahl auf sechs Jahre gewählt. 2Wird innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kreisbrandrats kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat das Landratsamt einen Kreisbrandrat zu bestellen. 3Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Kreisbrandrats.
(3) 1Der Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet im Einvernehmen mit dem Landratsamt in Feuerwehrinspektionsbereiche ein. 2Für die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er im Benehmen mit den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereichs Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter. 3Der Kreisbrandrat kann im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren zu seiner Unterstützung bestellen. 4Der Kreisbrandrat bestimmt einen der Kreisbrandinspektoren zu seinem ständigen Vertreter. 5Er kann die Kreisbrandinspektoren im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. 6Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandinspektoren mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
(4) 1Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. 2Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. 3Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. 4Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandmeister mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
(5) 1 Zum Kreisbrandrat oder Kreisbrandinspektor kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet, sich in einer Führungsfunktion bewährt und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. 2Kreisbrandrat und Kreisbrandinspektor sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben. 3 Zum Kreisbrandmeister kann nur bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat; ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. 4Der Kreisbrandrat darf nicht, die Kreisbrandinspektoren sollen nicht gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein.
(6) 1Der Kreisbrandrat bedarf der Bestätigung durch die Regierung; die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister bedürfen der Bestätigung durch das Landratsamt. 2Art. 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.