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ForstOrgV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.06.2005
§ 3
Amt für Waldgenetik
(1) 1Das Amt für Waldgenetik (Amt) hat die Aufgabe, die Forstwirtschaft durch Erhaltung und Verbesserung der Erbsubstanz der Waldbäume zu fördern und zu einer nachhaltigen Nutzung forstlicher Genressourcen beizutragen. 2Ihm obliegen insbesondere:
1.
die Aufgaben der Landesstelle gemäß den Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes,
2.
die Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungs- gut mittels Saatgutprüfung und genetischer Untersuchungen,
3.
die Forschung und Entwicklung im Bereich der Herkunftssicherung, der Waldgenetik, der forstlichen Saat- und Pflanzenzucht sowie zu einschlägigen Fragen des forstlichen Kulturbetriebs,
4.
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung forstlicher Genressourcen einschließlich genetischem Monitoring,
5.
die fachliche Beratung und der Wissenstransfer,
6.
die Mitwirkung bei der forstlichen Aus- und Fortbildung sowie
7.
die Vertretung des Freistaates Bayern im Gutachterausschuss nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und in anderen einschlägigen Fachgremien.
(2) 1Dem Amt können vom Staatsministerium weitere Aufgaben zugewiesen werden. 2Das Amt kann im Rahmen seiner Kapazität Leistungen für Stellen außerhalb der Forstverwaltung erbringen.