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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 12
Streuersatz
1Bei Streurechten kann der Verpflichtete an Stelle des geschuldeten Streubezugs Ersatzstoffe gewähren, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks dem Rechtstitel entsprechen. 2Die Ersatzleistung ist in einer Menge gleichen Gebrauchswerts frei Empfangsbahnhof zu liefern.