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FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
§ 14
Sonstiger Qualifikationserwerb
(1) Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt beschusstechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
1.
die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
2.
die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und handwerklichen Fähigkeiten und
3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 5 die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf.
(2) Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt beschusstechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch
1.
die Meister- und Industriemeisterprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst,
2.
den erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin oder als Techniker oder Technikerin mit staatlicher Abschlussprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
3.
die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Ausbildungsberuf und eine anschließende, dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
(3) Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt beschusstechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch
1.
einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder einem verwandten Studiengang oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, die den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entsprechen muss.