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FachV-VetD
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 11.06.2018
§ 6
Dauer und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst
1.
ein Praktikum beim LGL (80 Stunden), das abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 vom LGL durchgeführt wird,
2.
die Bearbeitung eines Praxiskatalogs (mindestens 240 Stunden) und
3.
im Übrigen amtstierärztliche Tätigkeiten an der Ausbildungsbehörde unter Anleitung.
(2) 1Im Praxiskatalog sind typische Aufgaben im Innen- und Außendienst einer Veterinärverwaltung festgelegt. 2In den einzelnen Ausbildungsabschnitten sind diese Aufgaben mit dem Ziel einer gründlichen und vielseitigen Ausbildung unter Anleitung und Überwachung auszuführen. 3Im Rahmen des Praxiskatalogs sind Exkursionen durchzuführen, die vom LGL oder von der Ausbildungsbehörde organisiert werden.
(3) Auszubildenden, die nicht an einer Kreisverwaltungsbehörde beschäftigt sind, ist in einem Umfang von bis zu 40 Stunden je Ausbildungsabschnitt die Bearbeitung des Praxiskatalogs im Bereich der Veterinärverwaltung einer bayerischen Kreisverwaltungsbehörde zu ermöglichen.
(4) Im Härtefall kann das Staatsministerium im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 3 zulassen.