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§ 7
Erwerb der Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG
1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
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einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
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eine der vorgesehenen Verwendung entsprechende, mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
2Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.