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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 59
Übergangsregelung
1Die Bestimmungen über die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 38 bis 57) gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2023 begonnen haben; insofern gelten die Vorschriften der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung in der bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.