Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 75
Qualifikationserwerb
1Unbeschadet des § 2 Abs. 1 wird die Qualifikation für die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz, durch Feststellung des Staatsministeriums gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 LlbG erworben. 2Das Staatsministerium legt dabei den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs und die Qualifikationsebene fest.