Inhalt
§ 74
Feststellung des Qualifikationserwerbs
1Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 73 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. 2Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs und die Qualifikationsebene fest.