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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 47
Abschlussprüfung
1Am Ende der Ausbildung haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung abzulegen. 2Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.