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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 39
Qualifizierungsbereich, Zuständigkeiten und Teilnahme
1Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. 2Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung nach § 38 voraus. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Zuständigkeiten § 34 entsprechend.