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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 29
Zulassung und Ausgestaltung
(1) 1Zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene kann nur zugelassen werden, wer neben den Voraussetzungen der Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG die Führungsqualifikationen nach § 22 Abs. 1 und 2 erworben hat. 2Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Bedarf; dabei sind die dienstliche Beurteilung und die Rangliste (§ 32 Abs. 2 Satz 1) zu berücksichtigen.
(2) 1Die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene dauert 18 Monate und schließt mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ab. 2Das Zugführermodul kann bereits während der Ausbildungsqualifizierung abgelegt werden.
(3) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in die Aufgaben für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene eingeführt und nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Feuerwehren sowie an einem Brandoberinspektorenlehrgang teil. 2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend. 3Regelbewerber und Regelbewerberinnen sowie zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte und Beamtinnen werden grundsätzlich gemeinsam geprüft und ausgebildet. 4Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen die Vorschriften des Teils 4 Abschnitt 1 entsprechend.
(4) 1Abweichend von Art. 37 Abs. 1 LlbG können sich Beamte und Beamtinnen, die als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen tätig sind, während einer Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von zwölf Monaten für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene qualifizieren. 2Die Ausbildungsqualifizierung umfasst dabei abweichend von Abs. 3 eine pädagogische Ausbildung nach der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte.