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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 20
Zulassung
1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat. 2Die Bewerber und Bewerberinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gelten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 als zugelassen.