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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 16
Leistungsbeurteilungen
1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt am Ende jedes Ausbildungsabschnitts im Benehmen mit den Ausbildern und Ausbilderinnen Befähigungsberichte und stellt fest, ob der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. 2Die Gesamtleistung wird mit einer Note gemäß § 27 APO bewertet. 3Das Ziel des Ausbildungsabschnitts ist nicht erreicht, wenn der Anwärter oder die Anwärterin in dem Befähigungsbericht mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist. 4Die Bewertung ist dem Anwärter oder der Anwärterin zur Kenntnis zu geben.