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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 12
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
1In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
mindestens 165 cm groß ist,
3.
feuerwehrdiensttauglich ist,
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt sowie
5.
das Deutsche Sportabzeichen – Bronze – und das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – erworben hat oder gleichwertige Leistungen nachweist.
2Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen. 3Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist durch eine Eignungsuntersuchung mindestens nach den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der am 1. August 2022 geltenden Fassung (DGUV, Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 1. Auflage 2022, Gentner Verlag, Stuttgart) nachzuweisen; die oberste Dienstbehörde kann zusätzliche gesundheitliche Anforderungen festlegen. 4Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 5 während des Vorbereitungsdienstes erbracht wird. 5Für Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern, die keine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr finden sollen, kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 3 bis 5 zulassen.