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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 11
Verhinderung, Wiederholung der Prüfung, Sonderregelungen
(1) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall der Krankheit durch ein Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin des Gesundheitsamts, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Die örtliche Prüfungsleitung kann zulassen, dass die Krankheit durch ärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen oder in offensichtlichen Fällen auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet wird. 3Die örtliche Prüfungsleitung stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens ist der Antrag auf wiederholte Zulassung spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung vor einem vergleichbaren Prüfungsausschuss eines anderen Landes abzulegen ist. 2Die Prüfung gilt als entsprechender Qualifikationserwerb.