Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl Vom 1. September 2015 (GVBl S. 330) BayRS 2038-3-1-10-I/WK (§§ 1–59)
Bereich erweitern
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–18)
Bereich erweitern
Teil 2 Sonstiger Qualifikationserwerb (§ 19)
Bereich reduzieren
Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 20–28)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Vorbereitungsdienst (§§ 20–24)
Bereich reduzieren
Abschnitt 2 Qualifikationsprüfung (§§ 25–28)
§ 25 Durchführung der Prüfung
§ 26 Schriftliche Prüfung
§ 27 Mündliche Prüfung
§ 28 Gesamtprüfungsnote
Bereich erweitern
Teil 4 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 29–36)
Bereich erweitern
Teil 5 Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (§§ 37–50)
Bereich erweitern
Teil 6 Ausbildungsqualifizierung (§§ 51–57)
Bereich erweitern
Teil 7 Schlussvorschriften (§§ 58–59)
[Schlussformel]
Anlage Module des Fachstudiums
Inhalt
FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 27
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet in engem zeitlichen Rahmen zur schriftlichen Prüfung statt.
(2) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen mit je drei Prüfern bzw. Prüferinnen gebildet.