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Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei (Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung – FVGebO) Vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 27) BayRS 2013-2-2-I (§§ 1–8)
§ 1 Gebührengegenstand
§ 2 Zusammensetzung der Gebühr, Gebührenhöhe
§ 3 Gebührenermäßigung
§ 4 Auslagen
§ 5 Gebührenerhebung
§ 6 Schuldner
§ 7 Fälligkeit
§ 8 In-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
FVGebO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 15.01.2002
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§ 6
Schuldner
1
Schuldner der Gebühren und Auslagen sind Fahrzeugführer und Fahrzeughalter.
2
Sie haften als Gesamtschuldner.