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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 28
Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes
(1) Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Fachlehreranwärter fachlich, methodisch und pädagogisch so weit gefördert werden, dass sie am Ende des Vorbereitungsdienstes zu selbstständiger Lehr- und Erziehungstätigkeit in ihrer Fächerverbindung befähigt sind.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.