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Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 24.10.2005
§ 1
Kostentragung
Die nichtstaatlichen öffentlichen Dienstherren und juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen die Kosten der Ausbildung und Fortbildung ihrer Bediensteten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.