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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 9
Abweichende Feldesabgabe
(1) 1Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
(2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.