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FAG DV-Altlasten
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 10.05.2001
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Durchführungsverordnung zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz
(Altlasten FAG-Durchführungsverordnung – FAG DV-Altlasten)
Vom 10. Mai 2001
(GVBl. S. 265)
BayRS 605-15-U

Vollzitat nach RedR: Altlasten FAG-Durchführungsverordnung (FAG DV-Altlasten) vom 10. Mai 2001 (GVBl. S. 265, BayRS 605-15-U), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. Januar 2017 (GVBl. S. 14, 36) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 23 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 2001 (GVBl S. 80, BayRS 605-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kostenersatz durch Dritte im Sinn des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) kann von seiten des Störers, der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder aus sonstigen Finanzquellen erlangt werden.
(2) Maßnahmen im Sinn dieser Verordnung sind Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG.
§ 2
Beleihung
1Die GAB wird jederzeit widerruflich beliehen mit den Aufgaben der Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen gemäß Art. 7 Abs. 4 FAG. 2Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach Satz 1 übertragenen Aufgaben sicherzustellen. 3Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die Beliehene der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium).
§ 3
Aufnahme in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben
(1) 1Anträge zur Aufnahme von Maßnahmen in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben sind von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden (Antragsberechtigte) bei der GAB einzureichen. 2Folgende Angaben und Unterlagen sind insbesondere beizufügen:
1.
Darstellung der geplanten Maßnahmen und ihrer fachlichen Dringlichkeit aus Sicht des Antragstellers,
2.
Aussage, mit welchen Sanierungskosten und welcher Kostenerstattung von Dritten und nach Art. 7 Abs. 4 FAG gerechnet wird,
3.
Gutachten, Planungsunterlagen, Stellungnahmen der Fachbehörden,
4.
detaillierte Kostenschätzung mit Mittelabflussplan (für die Gesamtdauer der Sanierung),
5.
Angaben zu den in Betracht kommenden Störern,
6.
Erklärung, inwieweit ein Kostenersatz durch Dritte nicht erreichbar ist, und Angabe der Gründe hierfür,
7.
Nachweis, dass der Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG durch Tragung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung, sonstige Erkundung oder Maßnahmen überschritten wird.
(2) Die Anträge auf Aufnahme in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben sind erstmals für das Haushaltsjahr einzureichen, in dem die Durchführung der Maßnahmen beginnen soll.
(3) 1Die GAB prüft den Antrag im Hinblick auf die fachliche Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen, die Plausibilität der vorgelegten Kostenschätzung und die mangelnde Erstattungsfähigkeit der geschätzten Kosten durch Dritte und leitet den Antrag mit dem Prüfvermerk an das Staatsministerium weiter. 2Soweit der GAB mehrere Anträge vorliegen, ist ein Vorschlag für eine Reihung nach Dringlichkeit beizufügen.
(4) 1Über die Aufnahme von Maßnahmen in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben entscheidet das Staatsministerium unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der fachlichen Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen. 2In die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben können auch Maßnahmen aufgenommen werden, mit deren Durchführung aus Gründen der Gefahrenabwehr bereits begonnen werden musste. 3Mit der Aufnahme in die Liste entsteht ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach; über die Höhe der Erstattung und über den Zeitpunkt der Auszahlung entscheidet die GAB nach § 4.
§ 4
Erstattung
(1) 1Maßgebend für die Ermittlung des Eigenanteils nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres unter Zugrundelegung des Gebietsstands zu Beginn des Jahres, für das die Erstattungsanträge gestellt werden. 2 § 1 Abs. 5 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz bleibt außer Betracht. 3Eine Unterschreitung des Eigenanteils in einem Jahr hat keine Auswirkungen auf die Erstattung für andere Jahre. 4Beiträge Dritter und Zahlungen sind dem Jahr zuzurechnen, in dem die diesen Beiträgen und Zahlungen zugrunde liegenden Kosten fällig wurden. 5Die Kostenerstattung erfolgt zu den Voraussetzungen, die im Jahr des Kostenanfalls vorliegen.
(2) Die Bewilligung der Erstattungsbeträge ist bei der GAB mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
1.
Antrag auf Erstattung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung und sonstige Erkundung bzw. für Maßnahmen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten im Einzelnen durchgeführt werden,
2.
detaillierte Kostenaufstellung und Darlegung, dass neben einer sparsamen und wirtschaftlichen Durchführung das für die vorgesehene Nutzung erforderliche Sanierungsziel zugrunde gelegt worden ist,
3.
Erklärung, dass die geltend gemachten Kosten bereits verausgabt oder fällig sind,
4.
ggf. aktualisierte Angaben zu den Störern,
5.
Nachweis, dass der Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG durch Tragung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung, sonstige Erkundung oder Maßnahmen überschritten ist.
(3) Die GAB prüft die Antragsunterlagen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen.
(4) Die GAB setzt den Erstattungsbetrag fest, erlässt den Erstattungsbescheid und zahlt die Erstattungsbeträge entsprechend dem Stand der Durchführung der Maßnahmen aus.
§ 5
Schlussabrechnung
Nach Abschluss der Maßnahmen und vor der letzten Kostenerstattung ist von der GAB eine Schlussabrechnung durchzuführen und zu kontrollieren, ob der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde unter Berücksichtigung der Beteiligung Dritter den Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG geleistet hat.
§ 6
Rückerstattung
1Erhält der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von Dritten Kostenerstattungen nach § 1 Abs. 2, insbesondere einen Wertausgleich nach § 25 BBodSchG, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde gegenüber dem Freistaat zur Rückerstattung bereits geleisteter Geldbeträge verpflichtet. 2Eingehende Erstattungen oder Wertausgleichsleistungen hat der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde der GAB unverzüglich anzuzeigen.
§ 7
Meldepflichten
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben der GAB bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen, mit welchen zu erstattenden Kosten für das folgende Haushaltsjahr gerechnet wird.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
München, den 10. Mai 2001
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister