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Text gilt ab: 01.10.2026
Fassung: 18.05.2021
§ 2
Verleihungsvorschläge
(1) 1Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Ehrenamt sind von den Vorschlagsberechtigten mit folgenden Angaben der Staatskanzlei zuzuleiten:
1.
Vor- und Familienname, gegebenenfalls Amtsbezeichnung oder Dienstgrad, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Person,
2.
Angaben über ihre in- und ausländischen Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen,
3.
eine ausführliche Begründung des Vorschlags und
4.
eine Versicherung des Vorschlagsberechtigten, dass die Angaben gewissenhaft geprüft wurden.
2Vorschläge von Landräten und Oberbürgermeistern sind abweichend von Satz 1 zunächst der örtlich zuständigen Regierung zuzuleiten, die ihrerseits prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erfüllt sind und den Vorschlag verbunden mit ihrer eigenen Stellungnahme hierzu an die Staatskanzlei weiterleitet. 3Entsprechendes gilt für Vorschläge von Mitgliedern des Landtags, die der örtlich zuständigen Regierung zu diesem Zweck von der Staatskanzlei zugeleitet werden. 4Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 2 und 3 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der vorgeschlagenen Person, oder, wenn ihr Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Bayern liegt, nach dem Ort, an dem das Ehrenamt ausgeübt wird.
(2) Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um Frieden und Verteidigung sind von den Vorschlagsberechtigten mit folgenden Angaben der Staatskanzlei zuzuleiten:
1.
Angaben nach Abs. 1 Satz 1,
2.
Angaben über den Bezug zum Freistaat Bayern, sofern die vorgeschlagene Person keinen Wohnsitz im Freistaat Bayern hat, und
3.
die Dauer der Dienstzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4,
4.
für jeden zu berücksichtigenden Beitrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
a)
den Ort und die Angabe des öffentlichen Auftrags oder Interesses für den Einsatz oder die Tätigkeit,
b)
den Beginn und das Ende der zu berücksichtigenden Tätigkeit,
c)
die Art des Beitrags gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,
d)
die wahrgenommenen Aufgaben,
e)
die durch die Tätigkeit erreichten Ziele,
f)
in Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Art der erduldeten Belastungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3.
(3) 1Die Staatskanzlei prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erfüllt sind, und legt die Vorschläge, in denen sie eine Verleihung befürwortet, dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor. 2Unvollständige Vorschläge sendet die Staatskanzlei an die Vorschlagsberechtigten zurück.