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EVTZDV
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 16.08.2017
§ 1
Haftungsbeschränkung
Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.